Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht
Von U. Schwerd, Rechtsanwalt | 22. November 2010 | Kategorie: Rechtsschutz | 1 Kommentar »
Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht kann im Einzelfall vor der Vollstreckung fehlerhafter bzw. rechtswidriger Steuerbescheide bewahren, muss aber beim Finanzamt bzw. beim Finanzgericht gesondert beantragt werden. Im Steuerrecht haben Einspruch und Klage gegen vermeintlich fehlerhafte bzw. rechtswidrige Steuerbescheide leider keine auschiebende Wirkung, d.h. die Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide wird weder durch einen Einspruch noch durch eine Klage gehemmt. Solange die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht durch eine gesonderte Entscheidung nicht beseitigt wird, macht das Finanzamt zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Steuerbescheiden keinen Unterschied, auch nicht bei der Vollstreckung.