Vorüberlegungen zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Das Steuerrecht in Deutschland ist kompliziert und voller Einzelfallregelungen. Angesichts dessen ist es keine Überraschung, dass jeder dritte Steuerbescheid in Deutschland falsch ist, leider sehr oft auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen. Wer sich gegen einen falschen Steuerbescheid zum eigenen Nachteil nicht wehrt, verschenkt oft bares Geld. Dennoch ist nicht in jedem Fall sogleich ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid notwendig.

 

Sorgfältige Prüfung des Steuerbescheids

Steuerbescheide sind ein Massengeschäft, bei deren Bearbeitung sich immer wieder Fehler einschleichen, sowohl auf Seiten des Finanzamts als auch auf Seiten der Steuerpflichtigen. Daher gilt der dringende Rat, jeden Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen und mit der eingereichten Steuererklärung oder Steueranmeldung zu vergleichen. Dabei sollte man sich nicht einzig und allein auf die Erläuterungen zum Steuerbescheid verlassen, da die meisten Fehler oder Abweichungen in der Praxis dort garnicht erläutert werden.

Schlichter Antrag auf Änderung

Haben Sie einen Fehler im Steuerbescheid oder eine Abweichung gegenüber der Steuererklärung entdeckt, muss nicht in jedem Fall ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingereicht werden. Handels es sich beispielsweise um offensichtliche Rechenfehler oder Tippfehler bei der Übertragung, hilft oftmals ein Anruf bei der Veranlagungsstelle – verbunden mit einem schlichten Antrag auf Korrektur bzw. Änderung – weiter. Achten Sie jedoch darauf, dass die telefonisch zugesagte Änderung oder Korrektur auch innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt. Anderenfalls kann es Ihnen passieren, dass der “falsche” Steuerbescheid rechtskräftig wird und sich im Finanzamt keiner mehr an den mündlichen Antrag erinnern kann.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist regelmäßig das richtige Mittel der Steuerpflichtigen, um sich gegen einen falschen Steuerbescheid zu wehren und darüber hinaus auch notwendig im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht. Das Einspruchsverfahren wird in den §§ 347 bis 367 der Abgabenordnung geregelt – überschrieben mit dem Titel Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – und muss im Normalfall vor jeder Klage beim Finanzgericht durchgeführt werden. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist daher das wichtigste Instrument im Rahmen des Rechtsschutzes im Steuerrecht.

Einspruchsbefugt ist derjenige, der durch ein Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Das kann z.B. der Fall sein, weil Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht – vollständig – berücksichtigt wurden. Mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid kann man sich auch gegen festgesetzte steuerliche Nebenleistungen wehren, insbesondere gegen

  • einen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
  • Säumniszuschlag gem. § 240 AO oder
  • gegen festgesetzte Zinsen gem. §§ 233-237 AO.

Vorsicht bei einem Grundlagenbescheid, der noch nicht zur Zahlung verpflichtet.

Einspruchsfrist beachten

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist gem. § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Die Berechnung der Monatsfrist ergibt sich aus § 108 AO i.V.m. §§ 187-193 BGB. Wer die Einspruchsfrist versäumt hat, kann sich nur noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO “retten”, was jedoch mit einer Reihe von weiteren Voraussetzungen verbunden ist. Daher gilt der dringende Rat, nicht bis zum letzten Drücker zu warten, sondern im Zweifel lieber einen fristwahrenden Einspruch ohne Begründung einzureichen.

In folgenden Fällen wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt:

  • Sofortiger Einspruch nach einem Urlaub oder einer Geschäftsreise (bis zu 6 Wochen), wenn die Einspruchsfrist nach der Rückkehr bereits abgelaufen war (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578);
  • Einspruchsfrist versäumt wegen schwerer Krankheit oder wegen einem Unfall;
  • Abweichung von der Steuererklärung ohne Anhörung und Erläuterung im Steuerbescheid (BFH, Urteil v. 13.12.1984 – BStBl II 1985, 601).

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Ergibt sich aus dem “falschen” Steuerbescheid eine Steuernachzahlung, sollten Sie den Einspruch gegen den Steuerbescheid sogleich mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbinden. Der schlichte Einspruch gegen einen Steuerbescheid schützt im Zweifel nicht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts.  Es ist jedoch zu beachten, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der Steuerschuld gem. § 240 AO Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat anfallen können, falls Sie mit dem Einspruch nicht erfolgreich sind.

Das Finanzamt muss gem. § 361 Abs. 2 AO Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids gewähren, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. In der Praxis sind das meist folgende Fälle:

  • Streitige Rechtsfrage ist noch nicht durch den BFH entschieden und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte sind unterschiedliche Entscheidungen ergangen;
  • Streitige Rechtsfrage ist noch nicht durch den BFH entschieden und in der Verwaltungspraxis ist eine einheitliche Regelung noch nicht sichtbar;
  • Widersprüchliche Entscheidungen der Senate des BFH;
  • Finanzamt hat bestehende Rechtsprechung zu dem Streitfall nicht beachtet oder ist von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen;
  • es bestehen Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt aus anderen Steuerarten.

Im Übrigen ist eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn die sofortige Vollstreckung für Sie eine unbillige Härte bedeutet oder wenn Ihnen dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die nur schwer wieder gutzumachen sind.

Ist das Einspruchsverfahren jedoch erfolglos, drohen gem. § 237 AO Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Aussetzung.

Verböserung im Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren erfolgt gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO eine komplett neue Veranlagung, die im Ergebnis auch zu einer Verschlechterung des Steuerpflichtigen gegenüber der ursprünglichen Situation führen kann, im Fachchargon auch “Verböserung” genannt. Wird durch die Rechtsbehelfsstelle beim Finanzamt beispielsweise festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Freibetrag nicht bestehen, kann dies auch zu einer erhöhten Steuernachzahlung führen. Glücklicherweise muss das Finanzamt gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zuvor auf die Gefahr einer   Verböserung hinweisen. In so einem Fall ist eine Rücknahme des Einspruchs – am besten mit einem Fachmann – zu überprüfen.

Kosten des Einspruchsverfahrens

Die Durchführung eines Einspruchsverfahrens kostet Sie nichts, sofern Sie den Einspruch selbst einlegen und begründen. Haben Sie jedoch einen Steuerberater in München oder einen Rechtsanwalt im Steuerrecht damit beauftraft, müssen Sie deren Gebühren bezahlen, selbst wenn das Einspruchsverfahren erfolgreich war. Es bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften geltend zu machen. War der Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich, gibt es auch die Möglichkeit, die Gebühren eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters im Wege der Amtshaftung als Schadenersatz zu verlangen.

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